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Satzung

Deutsch-Griechischer Freundeskreis e.V., Detmold

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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: „Deutsch-Griechischer Freundeskreis“. 

  2. Der Sitz des Vereins ist Detmold.

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Detmold einzutragen und führt den Zusatz „e.V.“.

 § 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Verständigung und Freundschaft zwischen dem deutschen und dem griechischen Volk im Rahmen der europäischen Einigung, indem der Verein

            -          Begegnungen zwischen Deutschen und Griechen herbeiführt und unterstützt,

            -          sich auch auf dem Gebiet des Jugendaustausches betätigt,

            -          die sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschen und Griechen verbessert und intensiviert,

            -          Kenntnisse über die kulturellen Güter beide Völker in Vergangenheit und Gegenwart vermittelt,

            -          die Auseinandersetzung mit den geistigen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten beider Länder fördert,

            -          Möglichkeiten zum Erlernen der jeweils anderen Sprache anbietet bzw. vermittelt,

            -          seine Aktivitäten in die Dienste der europäischen Einigung stellt.

            Der Satzungszweck wird insbesondere durch kulturelle, wissenschaftliche, künstlerische und gesellschaftliche Veranstaltungen (Vorträge,             Konzerte, Symposien, Sprachkurse u.a.) verwirklicht.

 § 3 Leistungen der Vereinsmitglieder, Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  2. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich, d.h. unentgeltlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.                                                                                                     
    Jahresbeitrag (30,- EUR für Familien; 20,- EUR Erwachsene, 10,- EUR Schüler und Studenten)

§ 4 Geschäftsjahr

           Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zu Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.                   

  2. Die Mitgliedschaft endet:                                                                                                                                                                                                        
    a)    durch den Tod des Mitgliedes                                                                                                                                                                                         
    b)    durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand erfolgt. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn sie unter Einhaltung        einer Frist von einem Monat auf den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgt.                                                                                                            
    c)    durch Ausschluss, wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch        Beschlussfassung des Vorstandes. Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der        Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mit schriftlicher Begründung mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer              Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die                                                Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes.

§ 6 Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1.  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    -          Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

    -          Genehmigung des Haushaltsplanes

    -          Wahl und Abwahl des Vorstandes

    -          Bildung und Berufung von Arbeitsgruppen, die die Arbeit des Vorstandes unterstützen

    -          Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

    -          Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

    -          Wahl der Kassenprüfer

  3. In jedem Jahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.

  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn entweder zwei Mitglieder des Vorstandes oder mindestens 20 von Hundert der Mitglieder es schriftlich beantragen.

  5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (Post-, E-Mail- oder Faxadresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  6. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem beisitzenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist keine der genannten Vorstandmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges unter der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

  7. Protokollführer ist der/die Schriftführer(-in). Sollte diese Person nicht anwesend sein, bestimmter der Versammlungsleiter eine(n) Protokollführer(-in).

  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst.

    Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

    Anträge zur Satzungsänderung, zur Auflösung des Vereins sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Vereinsmitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt geben werden, ansonsten sind sie unzulässig.

  10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen.

  11. Auch ohne Mitgliederversammlung kann ein Beschluss durch schriftliche Stellungnahme aller Mitglieder gefasst werden.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Beisitzer(-in), der/dem Schatzmeister(-in) und der/dem Schriftführer(-in).

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

    Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

    Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

  3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 9 Anfall des Vereinsvermögens

      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Detmold, die das       Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Detmold, den 04. Feb. 2009

(neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.02.2018)

 

Satzung zum Download hier